Unsere Verkehrshaftungs-Policen decken die Haftung von Frachtführern, Spediteuren und Lagerhaltern aus Verkehrsverträgen umfassend und bedarfsgerecht.
Um passende Lösungen für Transport- und Logistikunternehmen zu finden, analysieren wir Abläufe, Verträge und transportrechtliche Hintergründe. Unsere Mitarbeiter haben berufliche Erfahrung im Verkehrsgewerbe und kennen die Risiken der Branche.
Frachtführerhaftung nach HGB und CMR
Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche und vertragliche Haftung aus entgeltlicher Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen des eigenen Betriebs, national und grenzüberschreitend.
Speditionshaftung
Versichert sind Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines Spediteurs, gleich ob sie Speditions-, Fracht- oder sonstige übliche Geschäfte des Speditionsgewerbes betreffen.
Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten zwingend Bestimmungen wie die CMR, die CIM oder das Montrealer Übereinkommen.
Versicherungspflicht nach § 7a GüKG
- Pflicht für die Haftung der Frachtführer bei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
- gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t
- Mindestversicherungssumme 600.000 EUR je Schadenereignis
- Versicherungsbestätigung für das Bundesamt für Güterverkehr in jedem Fahrzeug, Kopien der Originalbescheinigung reichen
Wer Subunternehmer einsetzt, sollte die Haftungsvereinbarungen mit diesen prüfen und sich deren Versicherungsschutz bestätigen lassen.
Haftungshöchstgrenze nach HGB
Nach § 431 HGB ist die Entschädigung für beschädigtes oder verlorenes Gut auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt, auch wenn nur Teile der Sendung betroffen sind. Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, maßgeblich ist der Kurs am Tag der Übernahme des Gutes.
Die Verkehrshaftungsversicherung übernimmt diese Leistungen und die aus § 432 HGB. Ansprüche, die über das HGB hinausgehen, prüft sie auf ihre Rechtmäßigkeit und wehrt sie gegebenenfalls ab. Die Haftung von Spediteur und Frachtführer regeln die §§ 429 bis 439 HGB.
Weitere Sparten
Kfz- und Flottenversicherung
Rahmenvertrag für Ihren Fuhrpark mit Stückprämie, SF-Klasse oder Flottenmodell.
Ladungs- und Transportversicherung
Güter weltweit per Lkw, Schiff oder Flugzeug, nach DTV Güter 2000/2008 mit voller Deckung.
Betriebshaftpflicht
Schutz, wenn Ihr Betrieb einen ersatzpflichtigen Schaden an einer Sache oder Person verursacht.
Firmenrechtsschutz
Anwalts- und Gerichtskosten für Selbstständige, Trucker und Speditionen, in drei Varianten.
Deckungskonzept für Neugründer
Sondereinstufung und Leistungen nach Wahl für Betriebe mit Gewerbeanmeldung bis 13 Monate.
