Entwurf von Smith & Victory für die Hessische Verkehrs-Assekuranz

Montag bis Freitag 7:30 bis 16:30 Uhr
0661 96250-790

Zwei Lkw auf der Autobahn von oben

Start / Sparten / Verkehrshaftung

Verkehrshaftung

Unsere Verkehrshaftungs-Policen decken die Haftung von Frachtführern, Spediteuren und Lagerhaltern aus Verkehrsverträgen umfassend und bedarfsgerecht.

Um passende Lösungen für Transport- und Logistikunternehmen zu finden, analysieren wir Abläufe, Verträge und transportrechtliche Hintergründe. Unsere Mitarbeiter haben berufliche Erfahrung im Verkehrsgewerbe und kennen die Risiken der Branche.

Frachtführerhaftung nach HGB und CMR

Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche und vertragliche Haftung aus entgeltlicher Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen des eigenen Betriebs, national und grenzüberschreitend.

Speditionshaftung

Versichert sind Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines Spediteurs, gleich ob sie Speditions-, Fracht- oder sonstige übliche Geschäfte des Speditionsgewerbes betreffen.

Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten zwingend Bestimmungen wie die CMR, die CIM oder das Montrealer Übereinkommen.

Versicherungspflicht nach § 7a GüKG

  • Pflicht für die Haftung der Frachtführer bei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
  • gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t
  • Mindestversicherungssumme 600.000 EUR je Schadenereignis
  • Versicherungsbestätigung für das Bundesamt für Güterverkehr in jedem Fahrzeug, Kopien der Originalbescheinigung reichen

Wer Subunternehmer einsetzt, sollte die Haftungsvereinbarungen mit diesen prüfen und sich deren Versicherungsschutz bestätigen lassen.

Haftungshöchstgrenze nach HGB

Nach § 431 HGB ist die Entschädigung für beschädigtes oder verlorenes Gut auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt, auch wenn nur Teile der Sendung betroffen sind. Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, maßgeblich ist der Kurs am Tag der Übernahme des Gutes.

Die Verkehrshaftungsversicherung übernimmt diese Leistungen und die aus § 432 HGB. Ansprüche, die über das HGB hinausgehen, prüft sie auf ihre Rechtmäßigkeit und wehrt sie gegebenenfalls ab. Die Haftung von Spediteur und Frachtführer regeln die §§ 429 bis 439 HGB.